MID steht für „Measuring Instruments Directive“ (MID) und ist die „Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte“.
Bestimmungen der MID?
Die MID definiert grundlegende und messtechnische Anforderungen und bezieht sich auf zehn verschiedene Messgeräte (Elektrizitätszähler, Wasserzähler, Gaszähler …) im Bereich des gesetzlichen Messwesens. Die bisherige Ersteichung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle wird durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ersetzt, bei dem die Mitwirkung einer vom Hersteller ausgewählten und benannten Stelle vorgeschrieben ist. Im Rahmen dieses Verfahrens wird dem Hersteller die Verantwortung für das erstmalige Inverkehrbringen und die erstmalige Inbetriebnahme innerhalb der EU übertragen. Entsprechend gilt das nationale Recht.
Dazu muss der Hersteller ein in der MID vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren wählen, mit dem er unter Aufsicht einer benannten Stelle die Konformität des Messgerätes mit der MID sicherstellt. Erst dann ist es möglich, das unter die MID fallende Messgerät in Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen. Dem Zähler muss eine Konformitätserklärung beiliegen, die häufig in der Bedienungsanleitung abgedruckt ist. Nach der Inbetriebnahme des Messgerätes geht die Verantwortung für die Richtigkeit der Messergebnisse auf den Anwender über.
Wann muss eine Nacheichung stattfinden?
Die MID ist unabhängig von der eichrechtlichen Nacheichung. Als geeicht gelten in Deutschland Messgeräte, deren Konformität in einem vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren festgestellt wurde und die entsprechend gekennzeichnet sind.
Für die rechtzeitige Beantragung der Nacheichung ist nach wie vor der Messgeräteverwender verantwortlich. Die Eichgültigkeitsdauer ist in den nationalen Eichordnungen festgelegt. Für elektronische Elektrizitätszähler nach MID-Kennzeichnung beträgt sie in Deutschland acht Jahre.
Wird ein MID-Gerät in den Verkehr gebracht, so wird von uns in der Bedienungsanleitung die Konformität mit der MID erklärt. Die Nummer der Baumusterprüfbescheinigung ist ebenfalls dort ersichtlich.
Das Jahr nach dem Jahr des Inverkehrbringens ist maßgeblich für den Zeitpunkt der Nacheichung. Die Eichgültigkeitsdauer richtet sich dabei nach dem jeweils gültigen Landesrecht. Sie beträgt in Deutschland 8 Jahre und kann danach von einer staatlich anerkannten Prüfstelle, also nicht dem Hersteller, um weitere 8 Jahre verlängert werden.